§ 40 Gesetz- oder sittenwidriges Handeln
Stand: 13.04.2025
Für die Besteuerung ist es unerheblich, ob ein Verhalten, das den Tatbestand eines Steuergesetzes ganz oder zum Teil erfüllt, gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt.
Wird zitiert von 121 Entscheidungen zu § 40 AO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 07.11.1989 – VII R 115/87Zitiert von 6
- VGH Baden-Württemberg, 19.01.2021 – 2 S 1535/19Zitiert von 3
- BFH, 31.05.1995 – X R 245/93Zitiert von 6
- FG Saarland, 16.05.2013 – 1 K 1680/10Zitiert von 3
- BFH, 28.02.2002 – V R 19/01Zitiert von 8
- BFH, 23.02.2000 – X R 142/95Gewerbesteuer: Unterhalten eines gewerblichen Unternehmens durch eine Anbieterin von Telefonsex Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- BFH, 28.01.2026 – X R 21/23 · Betriebsausgaben und Zwangsaufwendungen
- LG Bochum, 09.01.2026 – 6 KLs 2/25
- BFH, 04.11.2025 – IX R 27/24Keine Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit der Virtuellen AutomatensteuerZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 40 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.